Für einige wird ein Kurs wieder Pflicht
Der Veterinärdienst stellt im Zusammenhang mit der Hundehaltung oft mangelndes Wissen fest, weshalb im Kanton Luzern eine obligatorische Hundeausbildung per 1. Januar wieder eingeführt wird.
In den letzten Jahren nahm die Anzahl der Hundehalter:innen im Kanton Luzern stetig zu. Hunde werden auch immer häufiger über das Internet gekauft, womit in der Regel eine Eignungsprüfung durch die verkaufende Stelle entfällt. Damit Gefährdungssituationen für die Öffentlichkeit und Probleme beim Tierschutz verhindert werden können, führt der Regierungsrat wieder eine obligatorische Hundeausbildung per 1. Januar 2023 ein. Diese gilt sowohl für Ersthundehalter:innen als auch für Halter:innen, die einen Hund aus dem Ausland einführen. Seit der Beendigung des nationalen Obligatoriums für Hundekurse 2016 liegt es in der Kompetenz der Kantone, obligatorische Hundekurse gesetzlich vorzusehen, was auch knapp die Hälfte der Kantone bereits umgesetzt hat.
Die Teilrevision der kantonalen Verordnung über das Halten von Hunden bedeutet für die Ersthundehalter:innen und die Halter:innen, die einen Hund aus dem Ausland einführen, dass sie im Sinne einer obligatorischen Hundeausbildung das nationale Hundehalter-Brevet (NHB) erlangen müssen. Dieses Brevet muss innert 18 Monaten nach dem Erwerb des jeweiligen Hundes absolviert werden. Das NHB kann frühestens mit einem Hund im Alter von 12 Monaten gemacht werden. Um das NHB zu erlangen, werden im Rahmen geeigneter Kurse den Halter:innen Grundkenntnisse vermittelt, die wichtig sind für einen sicheren Umgang mit dem Hund in unterschiedlichen Situationen und im öffentlichen Raum. Damit kann Verstössen gegen den Tierschutz und Gefährdungen von Menschen und Tieren vorgebeugt werden. Hundehalter:innen, die ihren Hund bereits vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung gekauft haben, sind nicht verpflichtet, das NHB zu absolvieren. Halter:innen von Blindenführ- und Diensthunden und von Hunden, die im Rahmen eines Umzugs in die Schweiz eingeführt werden, sind davon ausgenommen, eine obligatorische Hundeausbildung im Sinne des NHB zu absolvieren. Eine weitere Ausnahme gilt für diejenigen, die eine anerkannte Prüfung der Technischen Kommission für das Gebrauchs- und Sporthundewesen (TKGS) der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) bestanden haben.
Weitere Anpassungen
Frei laufende Hunde können auf landwirtschaftlichen Kulturflächen Schäden anrichten. Deshalb wird das Betretverbot im Rahmen der Teilrevision auf angebaute landwirtschaftliche Kulturen ausgeweitet. Das Mitführen und Laufenlassen von Hunden auf diesen Flächen wird ohne Einverständnis der berechtigten Personen verboten. Auch andere Kantone kennen ein solches Betretverbot.
Zudem dürfen gemäss der kanto-nalen Verordnung Hunde in Wäldern, an Waldrändern, an Seeufern, entlang von Ufergehölzen und Hecken sowie zur Nachtzeit nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Da Herdenschutzhunde in ihrem Einsatz praxisgemäss nicht beaufsichtigt sind, gilt diesbezüglich für geeignete und in der Schweiz geprüfte Herdenschutzhunde eine Ausnah-me. Ebenfalls eine Ausnahme gilt für Diensthunde des Polizei- und Rettungswesens.
PD