Tipps für die Steuererklärung

Yasmin Kunz, Leiterin Kommunikation des Finanzdepartements beim Kanton Luzern, spricht über häufige Fehler beim Einreichen der Steuererklärung und gibt Tipps, wie das Ausfüllen leichter fällt.

Während des Steuerjahres sollte man Dinge, die man bei der Steuererklärung abziehen kann, bereits auf die Seite legen. Bild: Bruno Gisi

Yasmin Kunz, was sind die häufigsten Fehler von natürlichen Personen beim Ausfüllen der Steuererklärung?
Yasmin Kunz: Das kann so nicht gesagt werden. Wichtig ist aber, dass sich die Leute nicht erst im neuen Jahr mit der Steuererklärung des letzten Jahres beschäftigen.

Wie meinen Sie das?
Beim Ausfüllen denkt man vielleicht nicht mehr an die Ausbildung, die man vor einem Jahr gemacht hat, oder an Organisationen, die man bei Spenden berücksichtigt hat. Deshalb sollten solche Belege laufend abgelegt werden, damit sie beim Ausfüllen der Steuererklärung abgezogen werden können. Weiter sollte man sich bereits im aktuellen Jahr Gedanken über Einzahlungen in die Säule 3a oder zusätzliche Einkäufe in die Pensionskasse machen. Wenn man die Steuererklärung vor sich hat, ist es dafür zu spät.

Was haben Sie sonst noch für einen Tipp?
Es kann auch helfen, die Wegleitung runterzuladen. Dort sind die wichtigsten Informationen nochmals gebündelt erklärt. Zudem ist es wichtig, die Steuerunterlagen auszufüllen – das mag salopp klingen, ist aber wichtig. 

Das weiss ja wohl jede und jeder …
Trotzdem reichen rund 3 Prozent der Luzernerinnen und Luzerner keine Steuererklärung ein.

Was hat dies für Konsequenzen?
Dann werden sie nach erfolgloser Mahnung nach Ermessen des Steuerbeamten oder der Steuerbeamtin eingeschätzt. So wird die Steuerbelastung in der Regel höher, als wenn sie eine Steuererklärung ausfüllen würden. Das ist wohl der schlimmste Fehler, den man machen kann.

Eine verspätete Zahlung der Steuern hat ja dann nochmals Konsequenzen …
Der Verzugszinssatz wurde für das Kalenderjahr 2020 auf 0,0 Prozent gesenkt, ab dem Kalenderjahr 2021 beträgt dieser 3,5 Prozent.

Wie viel Prozent füllen heutzutage die Steuererklärung online aus?
Rund 90 Prozent nutzen eine Steuererklärungssoftware, 37 Prozent verwenden auch E-Filing, übermitteln die Steuererklärung also elektronisch. Der grössere Teil druckt sie aber noch aus und schickt sie in das Scancenter.

Eigentlich können Sie sich ja freuen, wenn Dinge vergessen werden. Die Steuereinnahmen werden dementsprechend höher …
Nein, das freut uns nicht. Wenn Abzüge offensichtlich vergessen werden, zieht dies die zuständige Person beim Kanton auch von Amtes wegen ab – beispielsweise, wenn der Kinderabzug oder der Zweitverdienerabzug vergessen wird. Aber wir sehen natürlich nicht, ob die steuerpflichtige Person im letzten Jahr in die Säule 3a eingezahlt hat. Wenn dies nicht deklariert ist, wird es nicht abgezogen.

Natürlich werden nicht nur Dinge vergessen, sondern es wird auf einigen Positionen auch zu viel abgezogen. Wo wird übertrieben?
Beispielsweise bei den Fahrkosten. Ist ein Geschäftsfahrzeug vorhanden, müssen Abzüge bei den Fahrkosten vom Steuerbeamten gestrichen werden oder es erfolgt eine Kürzung der Fahrkosten bei zu hoch angesetzten Distanzen. Weiter muss hin und wieder auch beim Verpflegungsabzug, bei Vergünstigung des Arbeitgebers oder bei Zumutbarkeit der Verpflegung zu Hause gekürzt werden.

Wie ist die Covid-bedingte Kurzarbeitsentschädigung zu deklarieren?
Die Kurzarbeitsentschädigung ist im Lohnausweis enthalten und muss deshalb nicht separat deklariert werden.

Müssen Corona-Erwerbsausfallentschädigungen versteuert werden?
Ja. Entweder sind sie bereits im Lohnausweis enthalten oder sie müssen bei direkter Auszahlung separat deklariert werden. Die Covid-Erwerbsausfallentschädigungen, die wegen Erwerbsunterbruch für Eltern mit Kindern unter zwölf Jahren direkt von der Ausgleichskasse an die steuerpflichtige Person ausbezahlt werden, sind als steuerbare Ersatzeinkünfte unter der Ziffer 140/141 der Steuererklärung zu deklarieren.

Welche steuerlichen Abzüge sind für das Covid-bedingte Homeoffice möglich?
Für die Phase des Covid-bedingten Homeoffice wird davon ausgegangen, dass dieses vom Arbeitgeber angeordnet wurde und die übrigen für den Abzug eines Arbeitszimmers erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Die tatsächlichen Kosten des Homeoffice sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie nicht vom Arbeitgeber vergütet wurden und den pauschalen Abzug für übrige berufsbedingte Kosten übersteigen. Eine Kombination von Pauschalabzug und Abzug tatsächlicher Kosten ist unzulässig.

Marcel Habegger

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