Pflicht könnte kommen
Der kantonale Führungsstab hat heute die Organisationen des Detailhandels mündlich informiert, dass sie sich auf eine mögliche Maskentragepflicht in Einkaufsläden und -märkten vorbereiten sollen.
Falls der Kanton eine Maskentragepflicht anordnet, müssen die Betreiber von Einkaufsläden, Einkaufszentren und -märkten in der Lage sein, diese Maskentragepflicht innerhalb von drei Tagen umzusetzen. Der kantonale Führungsstab hat am Donnerstagnachmittag in Anwesenheit von Regierungsrat Guido Graf, dem Vorsteher des Gesundheits- und Sozialdepartements, die Organisationen des Luzerner Detailhandels über diese Eventualplanung informiert: «Ziel dieser vorsorglichen Information ist es, dass sich die Luzerner Detaillisten rechtzeitig vorbereiten können.»
Der Vorsteher des Gesundheits- und Sozialdepartements betont, dass aktuell keine konkrete Absicht bestehe, eine Maskentragepflicht in den Innenräumen von Luzerner Einkaufsläden, Einkaufszentren und -märkten anzuordnen. Je nach Entwicklung der epidemiologischen Lage könnte diese Massnahme aber notwendig werden, um einer weiteren Ausbreitung des Virus im Kanton Luzern entgegenzuwirken. Der Kanton Luzern berücksichtigt bei der Prüfung möglicher Schutzmassnahmen zahlreiche weitere Faktoren wie beispielsweise wirtschaftliche Aspekte oder die Behandlungskapazität der Spitäler.
Die Maskentragepflicht würde auch in geschlossenen Besucherpassagen von Einkaufszentren und -märkten gelten, die nicht zu einem bestimmten Einkaufsladen oder Dienstleistungsbetrieb gehören. Dort müssten also ebenfalls sämtliche Personen stets eine Schutzmaske tragen. Die Besucherpassagen im Bahnhof Luzern würden nicht zu den geschlossenen Besucherpassagen zählen.
Pflicht mit Ausnahmen
Keine Maskentragepflicht würde in Einkaufsläden gelten, bei denen sich die Kundschaft ausschliesslich im Freien aufhält und das Ansteckungsrisiko deshalb bedeutend kleiner ist als in geschlossenen Läden. In diese Kategorie fallen beispielsweise Wochenmärkte und Kioske im Aussenbereich. Ebenfalls von der Maskentragepflicht ausgenommen wären Läden (nicht in Einkaufszentren) mit einer Fläche von maximal 80 Quadratmetern, sofern der Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann und sich nicht mehr als zehn Personen im Geschäft befinden.
Wie im öffentlichen Verkehr wären bei einer Maskentragepflicht in Einkaufsläden, Einkaufszentren und -märkten Kinder vor ihrem zwölften Geburtstag ausgenommen, ebenso wie Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen, insbesondere medizinischen Gründen, keine Maske tragen können. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
Ebenfalls von der Maskentragepflicht ausgenommen wären Mitarbeitende mit Kundenkontakt, die durch andere physische Vorrichtungen wie beispielsweise Plexiglasscheiben geschützt sind. Das Tragen eines Visiers ohne Maske bei direktem Kontakt wäre jedoch unzureichend. Je nach Entwicklung der epidemiologischen Lage kann es Anpassungen zu den vorgesehenen Ausnahmen geben.
PD