Handeln, bevor der Salat angerichtet ist

«Ich habe eine tolle Familie!» – «Hast du schon geerbt von ihr?»: Dieser Uraltspruch der Anwälte zeigt die Grundproblematik des Erblassens. Reto Bernhard, Fachleiter Recht bei der Truvag Treuhand AG, erklärt die Möglichkeiten, um Ärger aus dem Weg zu gehen.

Beginnen wir grundsätzlich: Eine Person stirbt, es gibt keinerlei Testament. Was geschieht?

Da kommt die gesetzliche Erbregelung zum Zuge gemäss ZGB. Es erben in erster Linie die Ehepartner und Nachkommen. Wenn solche nicht vorhanden sind, geht das Erbe an den elterlichen oder sogar den grosselterlichen Stamm.

Ebenso grundsätzlich: Was kann man testamentarisch regeln und was nicht?

Schwierig, das in Kürze zu beantworten. Der oder die Verstorbene kann beispielsweise Erben einsetzen unter Beachtung des Pflichtteils von pflichtteilsgeschützten Erben. Dieser entspricht bei der klassischen Konstellation mit Ehepartner und Nachkommen je der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, also je einem Viertel des Nachlasses. Dieser Pflichtteil lässt sich nicht umgehen. Wie dieser dann aber ­abgegolten wird, ist Sache der Erben­gemeinschaft, es geht nur um eine reine Wertquote.

Das oft gehörte «Enterben» ist also Legende?

In der Schweiz ist es schwierig, dies zu bewerkstelligen, faktisch eigentlich nur bei einer schweren Straftat des Erben gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person. Was möglich ist, ist der Erbverzicht, ausdrücklich erklärt vom Erben. Eine Spielvariante ist noch der Erbauskauf. Der Erbe wird mit einem Betrag entschädigt, er oder sie verzichtet damit auf weitergehende Ansprüche.

Kommen wir zurück zum Normalfall. Was sind die meistgewählten Optionen?

Ehegatten begünstigen sich meistens mit allem, was ausserhalb der Pflichtteile möglich ist. Erst beim Tod beider Elternteile geht das Erbe an die nächste Generation. Die Möglichkeit von Erbvorbezügen wird oft genutzt, wenn Liegenschaften im Spiel sind. Das kann steuerliche Vorteile haben in Gemeinden mit der Nachkommenserbschaftssteuer. Einzelne Gemeinden im Kanton Luzern erheben eine Erbschaftssteuer auf Erbvorbezügen – rechtlich ­gesehen sind das ja Schenkungen –, wenn der Erblasser innerhalb von fünf Jah-ren nach Ausrichtung des Erbvorbezugs stirbt.

Unterliegen auch Schenkungen den Vorschriften der Pflichtteile?

Natürlich. Schenkungen an Nachkommen erfolgen immer unter Anrechnung des gesetzlichen Erbteils.

Liegenschaften unterliegen – meistens – Wertsteigerungen. Wie kann man den ­Familienfrieden sichern, wenn das Haus im Rahmen eines Erbvorbezugs an einen von mehreren Nachkommen übertragen werden soll?

Ein heikler Punkt. Mit dem Übertragungswert zum Zeitpunkt der Schenkung müssen alle Erben einverstanden sein, damit der Anrechnungswert beim Tod des Erblassers – das kann ja unter Umständen 20 oder mehr Jahre später sein – zu keinen Diskussionen führt.

Welche Rolle können Sie, die Truvag Treuhand AG, beim Thema «erben» spielen?

Wir beraten im Bereich Nachlassplanung ganz generell, erstellen auch Testamente und Erbverträge. Eine weitere Funktion ist der Willensvollstrecker. Dieser setzt den letzten Willen des Erblassers konkret um. Der Willensvollstrecker als Vermittler und Hilfsperson ist nicht an die Weisungen von Erben gebunden, kann aber auch nicht über deren Köpfe hinweg entscheiden. Willens­vollstrecker stehen zudem unter staatlicher Aufsicht.

Arbeiten Sie vor allem für vermögende ­Erblasser?

Nein. Je nach Familienstruktur muss ich jeder Person empfehlen, sich erbrechtliche Gedanken zu machen und mit dem Fachmann eine Nachlassplanung zu erstellen. Streit kann es wegen grosser oder kleiner Beträge geben. Wir arbeiten mit fixen Honorar­ansätzen, unabhängig von der ­Vermögenslage unserer Kundinnen und Kunden.

Wann ist der richtige Moment für eine ­Beratung?

Sicher bei Zivilstandsänderungen und nach der Geburt der Kinder. Auch der Beginn einer beruflichen Selbstständigkeit verändert Parameter, die erbrechtlich relevant sind. Natürlich ist die Pensionierung mit der neuen Einkommenslage auch ein Zeitpunkt, der sich fast aufdrängt. Und auch das Erreichen der Volljährigkeit der Kinder eröffnet neue Möglichkeiten, da diese dann vollständig in die Erbplanung der Familie einbezogen werden können.

Das aktuelle Thema «Altersarmut» bringt uns zum umgekehrten Fall: Sind Kinder unterstützungspflichtig gegenüber ihren Eltern?

Es gibt die Verwandtenunterstützungspflicht im ZGB. Diese kommt aber nur sehr selten zum Zug für direkte Nachkommen, wenn der Kanton Ergänzungsleistungen ausbezahlt. Die Massnahme setzt aber eine ausserordentliche Einkommens- und Vermögenslage seitens der Nachkommen ­voraus.

Ein Testament muss handschriftlich verfasst sein. Gilt das auch noch im digitalen Jahr 2022?

Natürlich, es muss 100 Prozent handgeschrieben, datiert und signiert sein. Jeglicher maschinelle Eintrag macht das Testament ungültig. Die Alternative ist die öffentliche Beurkundung. Ein Testament ist aber immer einseitig, vom Erblasser, abänderbar – im Gegensatz zum Erbvertrag, der sowohl den Erblasser wie auch die Erbenden vereint. Dieser muss in jedem Fall durch einen Notar öffentlich beurkundet werden.

Wo sind die grössten Fallstricke, die Ärger bereiten können im Erbfall?

Wir haben es schon angesprochen: lebzeitige Zuwendungen, die nicht klar geregelt wurden. Da ist «der Salat angerichtet», da wird es fast immer zu Problemen kommen unter den Erben. Das Zweite ist das zu lange Zuwarten im Alter für eine Regelung.

Sie deuten etwas an: die medizinische ­Verfassung des Erblassers. Wann kann ein handgeschriebenes Testament angefochten werden, weil die geistige Verfassung des ­Vererbenden in Zweifel gezogen wird?

Wenn das Testament formell gültig ist, ist es enorm schwierig anzufechten. Man muss rückblickend beweisen können, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Verfassens verfügungsunfähig war. Beim öffentlich beurkundeten Testament oder bei einem Erbvertrag müsste sich der involvierte Notar dazu äussern. Das verleiht diesen Papieren eine zusätzliche Garantie.

Ab 2023 gilt ein neues Erbrecht: Wer profitiert?

Der Erblasser hat mehr Möglichkeiten, die Pflichtteile sinken oder werden ganz abgeschafft, so derjenige der Eltern des Erblassers. Die frei verfügbare Quote erhöht sich somit. Die neue Regelung gilt auch für bestehende Testamente, wenn darin auf die zum Zeitpunkt des Todes geltenden Regelungen verwiesen wird.

Ihr wichtigster Ratschlag als Fachmann an uns alle?

Das Konstrukt der Erbengemeinschaft ist ein schwerfälliges Instrument, weil das Prinzip der Einstimmigkeit gilt. Wenn nur einer ausschert, kann das ganze Erbe ­«blockiert» werden. Man kann diese ­Probleme antizipieren, wenn man rechtzeitig eine Nachlassplanung in Angriff nimmt.

Andréas Härry

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