Gericht bestätigt Vorgehen des Verwaltungsrates

Das Bundesverwaltungsgericht hat befunden, dass die VBL AG für die Jahre 2010 und 2011 keine Rückzahlungen leisten muss, für die Jahre 2012 bis 2017 ­jedoch schon.

Ende Februar 2020 wurde bekannt, dass das Bundesamt für Verkehr (BAV) und der Verkehrsverbund Luzern (VVL) von der Verkehrsbetriebe Luzern AG für die Jahre 2010 bis 2017 insgesamt rund 16 Millionen Franken zurückfordern. In diesen Jahren habe die VBL AG aufgrund der Verrechnung kalkulatorischer Zinsen zu hohe Subventionen erhalten, lautete der Vorwurf. Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes, welche das Bundesverwaltungsgericht in ihrem Urteil nun auch bestätigte, haben die Verantwortlichen der VBL AG keine vorbehaltlose Zahlung geleistet, sondern eine juristische Klärung verlangt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Forderung des BAV (0,24 Millionen Franken) in erster Instanz entschieden, dass diese für das Jahr 2010 verjährt ist. Weiter hat das Gericht die Verrechnung von kalkulatorischen Zinsen im Jahr 2011 gutgeheissen, in den Jahren 2012 bis 2017 entschied das Gericht jedoch zuungunsten der VBL AG. Dieses Urteil bestätige das Vorgehen des Verwaltungsrates der VBL AG, schreibt die VBL in einer Mitteilung. Sein Ziel war es, eine rechtsverbindliche Klärung des Sachverhalts zu erhalten. «Eine vorbehaltlose Zahlung der gesamten Rückforderung der Subventionen durch die Verkehrsbetriebe Luzern AG wäre aus heutiger Sicht nicht korrekt gewesen», schreibt die VBL. Die Forderung des VVL wurde beim Kantonsgericht mit Verweis auf das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes sistiert.

Der Verwaltungsrat der Verkehrsbetriebe Luzern AG wird nun die Analyse des schriftlichen Urteils vornehmen und zu gegebener Zeit eine Stellungnahme zum Urteil sowie zu dem weiteren Vorgehen abgeben. Zudem werden die Gespräche mit den Bestellern (Bundesamt für Verkehr [BAV] und Verkehrsverbund Luzern [VVL]) nochmals intensiviert, damit die gute Zusammenarbeit der letzten zweieinhalb Jahre weitergeführt werden kann.

PD

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