Fasnacht 2022: Was möglich ist, was nicht
Für die Stadt ist aufgrund der aktuellen Lage klar, dass 2022 in Luzern nur eine stark eingeschränkte Fasnacht möglich ist.
Letzte Woche haben sich Vertreter:innen der städtischen Fasnachtsorganisationen sowie Vertreter:innen von Stadt und Kanton Luzern zu einem zweiten runden Tisch getroffen im Hinblick auf die Fasnacht 2022. Dabei erläuterten Stadt und Kanton ihre aktuellen Einschätzungen zur Durchführbarkeit der verschiedenen Aktivitäten an der Fasnacht von 24. Februar bis 1. März. Kanton und Stadt Luzern haben dabei im Vorfeld eine Auslegeordnung der aktuellen pandemischen Lage sowie der gesetzlichen Grundlagen gemacht. Definitiv entschieden ist im Moment noch nichts. Die Stadt Luzern hält aber fest, dass Stand heute aus Sicherheitsgründen und zum Schutz der Bevölkerung vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus nur eine stark eingeschränkte Fasnacht möglich ist.
Die Strassenumzüge sind als Veranstaltungen einzustufen und bedürfen deshalb einer Bewilligung. Nach Rücksprache mit Bund und Kanton sind sie auf Stadtgebiet auch nach der Verordnungsanpassung des Bundes vom 19. Januar nur bewilligungsfähig, wenn sie in einem abgesperrten Gebiet stattfinden und wenn eine effektive Kontrolle der Zertifikate aller Besucher:innen erfolgt. Stand heute können also keine organisierten Strassenumzüge oder Grossveranstaltungen ohne Zugangsbeschränkungen im öffentlichen Raum stattfinden. Dies betrifft insbesondere den Urknall mit der Fritschi-Tagwache und den Fritschi-Umzug am Schmudo, 24. Februar, den Fasnachtsumzug im Stadtteil Littau am Sonntag, 27. Februar, die Wey-Tagwache und den Wey-Umzug am Güdismäntig, 28. Februar, das Chendermonster am Güdisdienstag, 1. März, den Monstercorso am Güdisdienstag, 1. März, und die Zöglis der Kult-Ur-Fasnächtler.
Beizenfasnacht mit 2G möglich
Gemäss Covid-19-Verordnung des Bundes sind Fasnachtsanlässe in Restaurants und Bars möglich. Es gilt die allgemein gültige Zugangsbeschränkung mittels 2G und 2G+. Dies bedeutet, dass nur geimpfte und genesene Personen mit gültigem Zertifikat Zugang haben. Auf das Maskentragen und die Sitzpflicht bei Konsumation kann nur verzichtet werden, wenn zusätzlich ein Zertifikat für ein negatives Testergebnis oder ein viermonatiges Zertifikat für eine Impfung beziehungsweise eine Genesung vorgewiesen werden kann. Die Kontrolle der Zertifikate obliegt den Restaurants und Bars. Diese sind zusätzlich aufgefordert, eine gute Durchlüftung sicherzustellen.
Eingeschränkte Strassenfasnacht
Da im Gegensatz zur Fasnachtszeit 2021 dieses Jahr Personenansammlungen nicht grundsätzlich verboten sind, ist nur die unorganisierte Strassenfasnacht möglich. Für die Aktivitäten der aufspielenden Guuggenmusigen und zur Bewirtschaftung der diversen Plätze durch die IG Kapellplatz, die IG Jesuitenplatz, die IG Franziskanerplatz, die IG Möhliplatz, die IG Bahnhofstrasse, die IG Schwanenplatz und die Zunft zum Inseli und weitere gelten die bewilligungspflichtigen Bedingungen für Veranstaltungen mit 3G-Zugangsbeschränkungen.
Das Stellen von Guuggerbühnen und Verpflegungsständen kommt unter den gegebenen Bedingungen und konsequenterweise ebenfalls nur in zugangsbeschränkten Bereichen mit entsprechenden Schutzkonzepten infrage. Aus sicherheitstechnischen Überlegungen kann eine weiträumige Zugangsbeschränkung mit entsprechenden Absperrungen, Ein- und Ausgangssicherungen im hochsensiblen Bereich der Altstadt beziehungsweise der Rathaustreppe und entlang der Reuss nicht verantwortet werden. Deshalb ist eine Veranstaltungsbewilligung für den Fasnachtsmäärt und die Usgüüglete des LFK und das Fasnachtsfäscht der Fidelitas Lucernensis am Rüüdigen Samstag Unter der Egg nicht möglich.
Prüfung zum späteren Zeitpunkt
Kanton und Stadt Luzern werden die Situation laufend beobachten. Sollte der Bundesrat bis Anfang Februar die Covid-Verordnung nochmals anpassen, werden die jetzt kommunizierten Regelungen nochmals überprüft.
PD